SiGeKo

SiGeKo gemäß BaustellV und RAB 30

Mit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) wird der Bauherr als Veranlasser eines Bauvorhabens stärker in die Pflicht genommen. Er hat bereits bei der Planung dafür zu sorgen, dass die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt, koordiniert und umgesetzt werden. Die Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben dabei unberührt. Die Baustellenverordnung (BaustellV) gilt prinzipiell, für alle Bauvorhaben und jeden Bauherrn.

Die Notwendigkeit einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) einzuschalten, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitgeber auf einer Baustelle und den Baustellenbedingungen.

Die sich aus der Beauftragung eines SiGeKo ergebenden Vorteile sind:

  • Optimierung des Bauablaufes und weniger Störungen
  • Verringerung von Unfällen
  • Verbesserung der Qualität der Bauausführung
  • Reduzierung der Gesamtkosten – weniger Nachträge